SOLINGER FREIHEITSBRIEF VOM 23. FEBRUAR 1374 |
Wir,
Wilhelm von Jülich, Graf und Anna von Bayern, Gräfin von dem Berge und
von Ravensberg, bekennen vor allen Leuten in diesem gegenwärtigen
offenen Briefe, daß wir mit gutem vorbedachten Mute und Vorberatung
unserer gemeinen Freunde und Räte gegeben haben und geben durch diesen
Brief dem Dorp Solingen genannt und allen Bürgern samt und sonders, die
jetzt darin wohnhaft sind oder hernach darin mit der Wohnung kommen
mögen, und dazu all dem Gut und Erbe, gelegen innerhalb Solingens und
außerhalb Solingens, das vormals Summenschatz zu bezahlen pflegte, eine
ganze und stete Freiheit erblich, ewiglich und immerfort, also daß die
vorgenannten Bürger, die jetzt binnen der Freiheit zu Solingen wohnhaft
sind oder hernach darin mit der Wohnung kommen mögen, und dazu all ihr
Erbe und Gut, so wie die genannt seien, los, ledig und frei sein sollen
und zu ewigen Tagen bleiben sollen von einletziger Schätzung gleich
anderen unseren Städten in unserem Lande und Herrschaft von dem Berge,
jedoch so, daß dieselben Bürger uns und unsern Nachkommen solche
Herbstbede jährlich bezahlen sollen, wie sie bisher getan haben.
Auch ist ausbedungen,
daß dieselben Bürger von Solingen keinen von unseren Vogtsmännern, die
uns Schatz zu geben pflegen, als Mitbürger aufnehmen, es sei denn mit
unserer oder unserer Nachkommen Erlaubnis und gutem Willen. Und sollen
auch niemand als ihren Bürger anerkennen, er sei denn mit ihnen zu
Solingen wohnhaft und darin ansässig. Ferner haben wir den obengenannten
Bürgern von Solingen Erlaubnis gegeben, daß sie unter sich einen
Bürgermeister wählen und setzen mögen, der durch Rat der Bürger von
Solingen daselbst Nutzen und Bestes befördern soll. Auch vergönnen wir,
daß sie sich befestigen und ihre Freiheit bessern mögen zu all ihrem
Nutzen und Vorteil.
Ferner wollen wir, daß
zu Solingen niemand dem anderen zeugen soll als vermittelst zweier
Schöffen oder mehr in Sachen, die nach dem Datum dieses Briefes und
dieser Freiheit geschehen sollten und sich zutragen, und wer überzeugt
wird in dem meisten, soll uns verwirkt haben 5 Mark, und den Bürgern 5
Schilling, und wer in den minsten überzeugt wird, solle uns verfallen
sein mit 5 Schillingen, und den vorbeschriebenen Bürgern mit 20 Pfennigen
kölnischer Währung. Wenn es aber der Fall wäre, daß jemand dabei bestraft
werden müßte wegen Sachen, die jemanden an seinem Leib treffen, damit
sollen die vorbeschriebenen Bürger nichts zu tun oder zu schaffen haben,
noch sich damit befassen. Ferner wollen wir: wenn es der Fall wäre, daß
die Schöffen von Solingen an irgendeinem Urteil zweifelten, das sie nicht
finden könnten, das Urteil sollen sie holen und suchen an der dinglichen
Bank zu Lennep. Auch wollen wir, daß kein Gerichtsbote oder
seinesgleichen innerhalb der Freiheit von Solingen irgendwelche
Amtshandlungen übernehme oder sich damit befasse, es sei denn der
geschworene Gerichtsbote von Solingen.
Ferner wird zur Bedingung
gemacht: wenn irgend ein fremder Mann, der aus eines anderen Herren
Lande in der Freiheit zu Solingen zu wohnen käme und derselbe fremde Mann
binnen Jahr und Tag nach dem ersten Tage, an dem er in die Freiheit
aufgenommen wurde als ein Bürger, wieder von seinem Herrn gefordert
würde, den soll man seinem Herrn mit all seinem Gut wiedergeben; wäre es
aber der Fall, daß er binnen Jahr und Tag, wie vorher geschrieben ist,
nicht gefordert würde, so soll er zu ewigen Tagen der Freiheit gebrauchen
in Ruhe und Frieden gleich den anderen Bürgern zu Solingen. Ferner wollen
wir, daß die vorgenannte Freiheit und sonderliche Gnade, die wir den
vorgenannten Bürgern und der Freiheit Solingen gegeben und verliehen
haben, stet und unverbrüchlich wäre und bestehen bleibe zu ewigen Tagen.
Und wir geben ferner den
vorgenannten Bürgern ihren Wochenmarkt alle Sonntage und den frei,
und ihren Jahrmarkt des nächsten Sonntags vor Sankt Simon und Judä der
Apostel frei drei Tage vorher und drei Tage nachher zu fahren und zu
kommen zu ewigen Tagen.
Und da wir diesen
vorgenannten Bürgern von Solingen diese vorgenannte Freiheit und Gnaden
gegeben haben, darum sollen sie zum Zeichen unserer Herrschaft uns und
unseren Nachkommen alle Jahre geben auf Sankt Simons und Judä Tage zu
ewigen Tagen zehn Mark kölnischer Währung, wie zu der Zeit gang und gäbe
ist. Und auf daß alle diese angeführten Punkte und Bedingungen fest und
stetig bleiben, von uns und unseren Nachkommen zu ewigen Tagen
unverbrüchlich gehalten werden, so haben wir den vorgenannten Bürgern zu
Solingen diesen Brief besiegelt mit unseren Siegeln zum Zeichen der
Wahrheit.
Gegeben im Jahre des
Herrn 1374 am Vorabend des Apostels Matthias.
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